23. Oktober 2021

 

Ausschlussverfahren gescheitert

 

Mit dem jetzt den Beteiligten zugegangenen Urteil vom 27.08.2021 hat das Landesschiedsgericht von Bündnis 90/ Die Grünen in einem Verfahren festgestellt, dass die gegen Raik Dreher und Petra Mazreku nachfolgend erhobenen Vorwürfe des Kreisverbandes Ludwigshafen einen Parteiausschluss nicht rechtfertigen.

 

Mit Erleichterung und Freude, dieses Thema endlich nach nunmehr fast 2,5 Jahren abschließen zu können, habe ich das Urteil des Landesschiedsgerichts gelesen, wonach die gegen Petra Mazreku und mich erhobenen Vorwürfe sich nicht bestätigt haben und daher den vom damaligen Kreisvorstand beantragten Parteiausschluss in keinster Weise rechtfertigen. Ich bin froh, dass dies mit der unabhängigen und unparteiischen Entscheidung des Landesschiedsgerichts endlich klar ist und wir unsere Kräfte nunmehr auf die wichtigen Zukunftsfragen unserer Stadt fokussieren können. 

 

Mit diesem Urteil wird endlich endlich ein Schlussstrich gezogen. 

 

Die Entscheidung wird sicher Auswirkungen auf die anstehenden Gespräche der Fraktionen mit dem Ziel einer Zusammenführung haben. Wir möchten uns dem nicht verschließen und sind zuversichtlich, dass unter neutraler Vermittlung eine Lösung für alle Beteiligten gefunden wird.

 

Um es deutlich zu machen:

 

Keiner der 3 vorgebrachten Vorwürfe – weder einzeln, noch kumulativ, rechtfertigt einen Parteiausschluss:

 

  1. Beauftragung Rechtsanwalt: 

i.      „Es mag sein, dass ein Verstoß gegen die BKO vorliegt. Dies kann jedoch dahinstehen, da selbst ein solcher Verstoß einen Parteiausschluss nicht rechtfertigen würde.“

 

ii.      „Es ist schon fraglich, ob ein Betrag von 462,91 € überhaupt einen schweren Schaden […] darstellen kann.“

 

iii.      „[…], dass die Antragsteller:innen bereits vor Einleitung des Parteiausschlussverfahrens den Betrag erstattet hatten, so dass in keinerlei Hinsicht der Partei ein Schaden, weder ein schwerer noch ein leichter, entstanden ist.“

 

 

  1. Anzeige gegen G.W. und H.-U.D.:

i.      „Zum Einen ist schon fraglich, wie diese Anzeige zu verstehen ist. Namentlich erwähnt wurden dabei weder H.-U. D. noch G. W. Offenbar wurden beide bereits zuvor ohne jegliches Zutun der Antragsteller:innen von den Strafverfolgungsbehörden als Beschuldigte geführt. Die Strafanzeige von Rechtsanwalt Klein […] nahm hierauf lediglich Bezug.“

 

ii.      „Zum anderen ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Parteiausschluss vorliegen würden, selbst wenn die Anzeige namentlich gegen H.-U. D. und G. W. gerichtet gewesen wäre. Beide wurden von den Strafverfolgungsbehörden bereits ohnehin als Beschuldigte geführt. Dafür, dass die Antragsteller:innen die Anzeige dazu nutzen wollten, H.-U. D. und G. W. zu diskreditieren, fehlen jegliche Anhaltspunkte.“

 

iii.      „Dass die Antragsteller:innen überhaupt Anzeige erstattet haben, gehörte damals zu ihren Pflichten als Vorstand, nämlich zu der Pflicht, den Urheber der Plakatzerstörungen, der ja zunächst im Lager des politischen Gegners zu vermuten war, ausfindig zu machen und zur Rechenschaft zu ziehen. Dabei ist es irrelevant, wer die Plakate finanziert hatte, da auf ihnen das Logo von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angebracht war, sie in der Öffentlichkeit als Plakate der Partei angesehen wurden und eine erhebliche Rolle im Wahlkampf des gesamten Kreisverbandes spielten.“

  1. Piraten:

i.      „Es lässt sich daher weder ein Satzungsverstoß noch ein sonstiger vorsätzlicher Verstoß gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei durch den Antragsteller zu 1) feststellen.“

 

ii.      „Was aber die Antragstellerin zu 2) unternommen hat, um diese Personen zur Kandidatur zu bewegen, ist nicht vorgetragen worden. Auch insoweit fehlt es am Vortrag eines konkreten Verhaltens der Antragstellerin zu 2), so dass weder eine hinreichende Feststellung eines Pflichtverstoßes, noch eines schweren Verschuldens möglich ist.“

 

iii.      „Auch ist unklar, ob der Partei überhaupt ein Schaden hierdurch entstanden ist, insbesondere, ob ohne die Unterstützung durch die Antragstellerin zu 2) ein Mandat mehr erreicht worden wäre. Hierzu hat der Antragsgegner ebenfalls nichts weiter vorgetragen. Belege hierfür gibt es keine.“

 

     iv.      „Selbst wenn also eine Vermittlung von Kandidat:innen       durch die Antragstellerin zu 2) erfolgt sein sollte, ist diese             Unterstützung nicht ausreichend, um einen Parteiausschluss         zu rechtfertigen.“

 

     V.      „In Betracht kam, sofern ein entsprechendes                   Verhalten der Antragstellerin zu 2) hätte konkret                 vorgetragen und bewiesen werden können, allenfalls als       Ordnungsmaßnahme eine Verwarnung oder ein Ruhen der             Mitgliedsrechte für bis zu 2 Jahre […].

 

 

 

 

 

 

 

Druckversion | Sitemap
© raik-dreher.de