26. Mai 2019
Das Volkszählungsurteil
Am 23. Mai 2019 wurde unser Grundgesetz 70 Jahre alt. Grund genug, sich das Grundgesetz näher anzuschauen.
Aus dem Grundgesetz hat das Bundesverfassungsgericht mitunter auch ganz neue Grundrechte entwickelt, etwa bei der Entscheidung zum Volkszählungsgesetz (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 65 Seite 1= BVerfGE 65, 1)
Im März 1982 beschloss der Bundestag ein Gesetz, nachdem ein Jahr später eine Volkszählung durchgeführt werden sollte. Die Bürger sollten u.a. nach ihrem Namen, der Anschrift, Geschlecht, Geburtstag, Familienstand, Religion, Staatsangehörigkeit, Herkunft des Lebensunterhalts, Beruf, Ausbildung Ort der Arbeitsstelle, Arbeitszeit und schließlich ob sie als Insasse in einer Anstalt leben. Diese Daten sollten zur statistischen Zwecken verwendet werden und geheim bleiben.
Verfassungsbeschwerden haben sich dann direkt gegen das Gesetz gerichtet. An und für sich ist es nicht möglich, weil nach dem Gesetz über das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erst nach Erschöpfung des Rechtsweges Verfassungsbeschwerde erhoben werden darf. D.h. die Kläger hätten vor das normale Verwaltungsgericht gehen müssen, und erst nach endgültiger Abweisung dieser Klage die Verfassungsbeschwerde erheben können. Das Bundesverfassungsgericht hat aber auch schon früher in Ausnahmefällen Beschwerden ohne Vorfahren zugelassen. So war es auch hier, da hier unmittelbar durch die Volkszählung alle Bürger unmittelbar betroffen waren.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun aus dem allgemeinen Hauptfreiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ein Grundrecht auf persönliche Freiheit und damit auch ein Recht auf Selbstbestimmung oder anders formuliert, das Recht auf die Bestimmung über seine eigenen Daten gefolgert. Ein Eingriff in dieses Recht erfolge aber nicht durch einen Eingriff im engeren Sinne in die private Lebensführung, sondern durch das Sammeln von Daten, also von außerhalb.
Allerdings ist der Schutz dieses Rechts durch Art. 2 des Grundgesetzes nicht unbegrenzt, weil wir in einer staatlichen Gemeinschaft leben, in der man Daten braucht. Für ihre Erhebung durch die Verwaltung ist immer ein Gesetz notwendig. Es muss dem Zweck nennen und ihm angemessen sein. Auch dürfen Daten nicht einfach auf Vorrat gesammelt werden. Das Erhebungsprogramm dürfe aber nicht soweit gehen, jedenfalls nicht soweit, dass die Herstellung von Persönlichkeitsprofilen möglich wird. Das Volkszählungsgesetz gehe allerdings zu weit, denn dadurch würde in unzulässiger Weise in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen und sei deshalb verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht sah dies erstens mit den Namen verbundenen Angaben von Insassen von Anstalten, also vom Gefängnissen, Heil- und Pflegeanstalten als verfassungswidrig an. Hier droht den Betroffenen die Gefahr einer sozialen Abstempelung. Zweitens sei die im Gesetz vorgesehene Weitergabe und Verwendung der Daten für Verwaltungszwecke zum Abgleich der Melderegister zu weitreichend. Daten, die für eine Statistik gesammelt worden sind, müssen außerdem so schnell wie möglich anonymisiert werden.
Außerdem müsse der Gesetzgeber dafür sorgen, dass die Verwendung für Verwaltungszwecke in anderer Weise ausgeschlossen werde. Deswegen dürfen bei der Befragung nicht Beamte oder Angestellte des Staates einsetzt werden, die dadurch in Interessenkonflikte kommen könnten. Im Gesetz von 1982 war das so geregelt und auch insofern ist dadurch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
1985 hat man dann ein neues Gesetz erlassen, nachdem dann eine Volkszählung 1987 stattgefunden hat.
16. Mai 2019
Die
Menschenrechte
Am 23. Mai 2019 wird unser Grundgesetz 70 Jahre alt. Grund genug, sich das
Grundgesetz näher anzuschauen.
Es begann nicht am 12. Juni 1215 auf der Wiese von Runnymede am Themseufer bei Winsor.
Die Magna Charta, die König Johann vor den englischen Baronen unterzeichnet hat, ist nicht der Anfang der Geschichte der Menschenrechte, auch wenn dort garantiert wurde, dass kein freier
Mann verhaftet, gefangen gehalten, enteignet, geächtet oder sonst wie zu Grunde gerichtet werden dürfe ohne ein gesetzmäßiges Urteil eines Richters. Es war ein für das Mittelalter typischer Vertrag
zwischen Feudalherr und seinen Vasallen. Kein Menschenrecht für jedermann. Menschenrechte sind Abwehrrechte des Einzelnen gegen die Übermacht des Staates, die erst mit dem Absolutismus
entstand.
Samuel Pufendorf, Professor für Naturrecht an der Universität Heidelberg beschrieb 1672 in seinem Buch Di iure naturae et gentium Über das Natur und Völkerrecht zum ersten Mal den Begriff
der Menschenwürde als Abwehrrecht gegenüber dem Staat:
"Die Menschen die Bürger haben eigene Rechte die der Fürst zu achten hat: Würde, Leben, Freiheit, Gewissen und Eigentum."
1689 formulierte der englische Philosoph und Begründer des Liberalismus John Locke das in seinem Buch Two Treatises of Government so:
„Wir halten diese Wahrheiten für ausgemacht, dass alle Menschen gleich erschaffen worden, dass sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten begabt worden, worunter sind Leben, Freiheit und das Streben nach Glückseligkeit. Dass zur Versicherung dieser Rechte Regierungen unter den Menschen eingeführt worden sind, welche ihre gerechte Gewalt von der Einwilligung der Regierten herleiten; dass sobald eine Regierungsform diesen Endzwecken verderblich wird, es das Recht des Volkes ist, sie zu verändern oder abzuschaffen, und eine neue Regierung einzusetzen.“
1776 erscheinen die Menschenrechte dann zum ersten Mal in einer geschriebenen Verfassung,
nämlich in der von Virginia. George Mason hat sie geschrieben, ein reicher Farmer aus dem Süden der Vereinigten Staaten, der dabei sehr großzügig die Situation seiner eigenen Sklaven übersah:
„Alle Menschen sind von Natur ist gleichermaßen frei und unabhängig im Besitzen bestimmter angeborener Rechte, welche sie ihre Nachkommenschaft durch keinen Vertrag rauben oder mindern
können…“
Als Thomas Jefferson drei Wochen später die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten formulierte, hatte er auf diesen Text zurückgegriffen.
13 Jahre später im August 1789 war er amerikanischer Gesandter in Paris und gab Lafayette die Vorlage für die französische Erklärung der Menschenrechte , die sechs Wochen nach dem Sturm auf die Bastille geschrieben wurde:
"Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es… Der Endzweck
aller politischen Vereinigungen ist die Erhaltung der natürlichen und unabdingbaren Menschenrechte. Diese Rechte sind die Freiheit, das Eigentum, die Sicherheit, der Widerstand gegen
Unterdrückung…“
Zurück zum Grundgesetz:
Folgerichtig beginnt das Grundgesetz in seinem ersten Teil mit den Grundrechten in den Artikel 1 bis Art. 19. In der Weimarer Verfassung standen sie am Ende, die Bismarcksche kannte sie überhaupt nicht.
Art. 1 bestimmt beginnt mit den beiden Sätzen:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.“
Die Würde des Menschen ist damit oberstes Verfassungsprinzip. Es folgen dann die beiden wichtigsten Grundrechte, dass Freiheitsrecht und das Gleichheitsrecht.
Nach den einzelnen besonderen Grundrechten, wie die Glaubens- und Meinungsfreiheit, das Recht auf den Schutz der Familie, das Schulwesen, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das Briefgeheimnis, die Freizügigkeit, die Freiheit der Berufswahl, die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Eigentumsrecht kommt zum Schluss mit Art. 19 Abs. 4 ein sogenanntes prozessuales Hauptgrundrecht:
„Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“
Keine andere deutsche Verfassung hat jemals so knapp und umfassend den Schutz von Menschenrechten gesichert, wie das Grundgesetzt.
Und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist seinem Auftrag besser gerecht geworden, als man es sich 1949 hat vorstellen können mit vielen Einzelheiten über die man verschiedener Meinung sein darf. Aber dazu bald mehr...
10. Mai 2019
Das Bonner
Grundgesetz
Am 23. Mai 2019 wird unser Grundgesetz 70 Jahre alt. Grund genug, sich das Grundgesetz näher
anzuschauen.
Ursprünglich sollte das Grundgesetz wie eine Verfassung wirken, aber keine vollgültige und endgültige Verfassung sein. Nach der deutschen Teilung 1948 und der Berliner Blockade beschlossen die Militärgouverneure der amerikanischen, englischen und französischen Besatzungszone, dass Deutschland eine verfassungsgebende Versammlung bekommen sollte und beauftragen damit die Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder.
Die setzten zur Vorbereitung dieser Versammlung einen Ausschuss ein, der zwei Wochen lang im August in Herrenchiemsee die wesentlichsten Entscheidungen traf.
In erster Linie waren dies die Stellung des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt, das konstruktive Misstrauensvotum bei der Abwahl eines Kanzlers und die Einrichtung eines Bundesverfassungsgerichts.
Mit dem Reichspräsidenten hatte man bei der Weimarer Verfassung schlechte Erfahrungen gemacht, da mit dem Notverordnungsrecht des Präsidenten unheilvoll ohne Parlament reagiert worden war. Das Misstrauensvotum, mit dem vom Reichstag zu oft Gebrauch gemacht worden war, wurde zu einem konstruktiven Misstrauensvotum, d.h. ein Kanzler kann nur dann abgewählt werden, wenn das Parlament sich gleichzeitig auf einen Nachfolger einigt. Und schließlich hat man das Bundesverfassungsgericht geschaffen, denn in der Weimarer Republik gab es nur ein Staatsgerichtshof für Streitigkeiten zwischen dem Reich und den Ländern.
Ende Mai 1949 wurde in den Landtagen der 11 westdeutschen
Länder abgestimmt und bis auf Bayern stimmten alle zu. Am 23. Mai ist es vom parlamentarischen Rat verkündet worden und am 24. Mai 1949 in Kraft getreten.
Zu einer gesamtdeutschen Verfassung wurde es dann 1990, denn die Volkskammer beschloss den Beitritt zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990. Wieder wurde die Verfassung nicht mit einer Abstimmung durch
das Volk bestätigt, sondern nur vom Parlament, das hatte allerdings im März 1990 in einer freien Wahl eindeutig diesen Auftrag bekommen.
Die Entwicklung des Bonner Grundgesetzes war im Nachhinein
gesehen ein bemerkenswerter Zickzackkurs. Zuerst ein Provisorium für den Westen, dass die Wiedervereinigung offen halten sollte. Allmählich entfernte es sich von diesem Ziel, in dem es durch die
Akzeptanz der Westdeutschen zu einer vollgültigen Verfassung wurde und erreichte schließlich doch den Status einer gesamtdeutschen Verfassung, nachdem die Menschen im anderen Teil des Landes dem
Grundgesetz ihre tatsächliche Zustimmung gegeben haben.
Über die ersten Artikel des Grundgesetzes dann demnächst mehr...
Was ist eine moderne Verfassung?
Am 23. Mai 2019 wird unser Grundgesetz 70 Jahre alt. Grund genug, sich das Grundgesetz näher anzuschauen.
Die Verfassung ist die rechtliche Ordnung eines Staates, ähnlich wie das Bürgerliche Gesetzbuch das Fundament der Gesellschaft. 1791 und 1796 sind in Frankreich und in den Vereinigten Staaten die ersten modernen Verfassungen entstanden. Man nennt sie modern, weil sie bestimmte Inhalte haben, nämlich den Grundsatz der Volkssouveränität, der Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns, die Gewaltenteilung und die Anerkennung von Menschenrechten. Das ist der so genannte materielle Verfassungsbegriff. Eine Verfassung hat materielle Voraussetzungen, nämlich jene, die Amerikaner und Franzosen dafür aufgestellt haben. Gewaltenteilung und Menschenrechte gelten als die wichtigsten.
Der moderne Verfassungstyp unterscheidet sich allerdings oft vom englischen Modell. Dort kann das Parlament bei der Gesetzgebung noch uneingeschränkt handeln, wie ein absolutistischer Fürst des 18. Jahrhunderts. Nicht die Vernunft, sondern die Autorität bestimmt, was Gesetz wird. Der Gesetzgeber kann also tun und lassen was er will. Von Amerikanern und Franzosen kommt hingegen die Idee, dass nicht nur die Regierung, sondern auch das Parlament an Verfassung und Menschenrechte gebunden sind. Auch Gesetze dürfen nicht gegen die Verfassung verstoßen.
Das hat Konsequenzen. Wenn nämlich die Verfassung auch für den Gesetzgeber gilt, muss er sich kontrollieren lassen. Das war die aufsehenerregende Neuigkeit des Urteils des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten vom 14. Februar 1803, dass unter seinem Präsidenten John Marshall im Prozess Marbury gegen Madison ergangen ist. Richter müssen das Recht haben, schrieb John Marshall, Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Sonst haben Verfassungen keinen Sinn. Ein Prinzip, dass sich aber nicht überall durchgesetzt hat, zum Beispiel nicht in England.
Wie ist es mit dem Bonner Grundgesetz? Dazu bald mehr…